Nach Fertigstellung unserer Leistungen führen wir gemeinsam mit dem Auftraggeber eine Abnahme durch. Diese Abnahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Kommt keine Abnahme zustande, gilt das Projekt spätestens 14 Tage nach versenden der Schlussrechnung als abgenommen.
Die Preise der Angebote haben nur im Ganzen Gültigkeit. Bei Übernahme von Teilleistungen während der Auftragsausführung sind deshalb keine %-tuale Beträge aus dem Komplettauftrag vergütbar. Diverse Vorkosten z. B. durch Planungsleistungen ect. werden davon nicht abgezogen. Der AG erhält dann eine gesonderte Abrechnung darüber.
Die Baustelleneinrichtung ist immer in die Gewerke im einzelnen eingerechnet und gilt für alle Gewerke. Sollten Leistungen bei der Ausführung wegfallen, können sich die Preise auf Grund der Kostenverteilung ändern. Die Baustelleneinrichtung bleibt dabei außen vor und wird trotzdem in vollem Umfang berechnet. Eine Urkalkulation ist hierfür nicht erstellt.
Das Baugesuch erstellen wir zum im Angebot offerierten Preis in Verbindung mit dem erteilten Auftrag. Sollte nach erteilen der Baugenehmigung widererwarten kein Auftrag mehr ausgeführt werden, respektive eine andere Firma zur Ausführung kommt werden die Architekturleistungen nach HOAI abgerechnet.
Für die Auftragsabwicklung ist grundsätzlich die VOB neuste Fassung Bestandteil und wird in vollem Umfang angewendet.
Grundsätzlich ist der AG dazu verpflichtet die Baumaterialien (Fliesen, Bodenbeläge Tapeten etc. bei unseren Lieferanten Baustoffhändler auszuwählen.
Selbstverständlich ist es auch möglich diese Materialien vom Baumarkt liefern zu lassen. Für diesen Fall erlischt jedoch jede Art von Gewährleistungund Sicherheitsleistung auf korrekt angelieferte Ware und der Bauherr muss die Komplette Bestellung selbst auf die Baustelle liefern. Sollte eine Belieferung durchgeführt werden, die zudem noch der AN übernimmt, werden die Kosten ohne Ankündigung sowie vorherige Beauftragung durch den AG in Rechnung gestellt.
Der Kelleraushub wird grundsätzlich nicht angeboten und muss nach Ausführung auf Nachweis vergütet werden. Sollte sich nach Durchführung der Tiefbauarbeiten für den Keller herausstellen, das durch Grundwasser oder Anschlussarbeiten an ein anderer Keller besondere Maßnahmen vorgenommen werden müssen besteht Anspruch auf Vergütung durch den AG an den AN. Gleiches gilt für Auflagen durch die Baubehörde bei Forderung von einreichen eines Geologischen Gutachtens etc.
Auf unsere Hallen sind grundsätzliche 4 Jahre Gewährleistung garantiert. Ausgeschlossen davon sind jedoch Tore und elektrische Anlagen. Die Gewährleistungszeit für Tore beträgt 2 Jahre und für die elektrischen Anlagen sechs Monate. Außerdem bietet der Hersteller Wartungsverträge an die bei Einhaltung der vorgegebenen Intervalle die Übernahme von Schäden während der Gewährleistungszeit garantiert.
Gewährung von Skontobeträgen werden nur bei Zahlung von Rechnungen in dem zugesicherten Zahlungszeitraum akzeptiert, danach ist der volle Betrag fällig.