AGB

  1. Unsere allgemeinen Liefer.- und Geschäftsbedingungen sind ein Teil der Auftragsbestätigungen und Ausführungsbedingungen.
     
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowie sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbedingung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt)
     
  3. Grundsätzlich sind unsere Konstruktionen mit Windverbänden ausgestattet und können auf Wunsch und Mehrpreis auch mit alternativen Aussteifungen konstruiert werden.
     
  4. Wir haben bei unserer Kalkulation vorausgesetzt, das die Baustelle ungehindert mit unseren Fahrzeugen (Mobilkran, LKW-Sattelzug, Montagefahrzeuge) erreichbar und eingeebnet sowie befestigt ist.
     
  5. Wenn die Gründung sowie Bodenplatte im Auftragsumfang enthalten ist, gehen wir in unserer Kalkulation von einem Straßenbündigen und Topebenen Grundstück aus.
     
  6. Sind Erdarbeiten im Auftrag enthalten sichert der AG zu das kein Konterminiertes Material darin enthalten ist. Sind trotzdem Schadstoffe im Aushubmaterial eingemischt, geht die Bergung sowie Austauschaktion und Entsorgung komplett zu Lasten des AG. Gleiches gilt für Aufgefülltes nicht Tragfähiges Untermaterial.
     
  7. Sollte nichts anderes vereinbart werden, muss Strom 220 V/440 V, 16A sowie Sanitäreinrichtung und Bauwasser bauseits zur Verfügung gestellt werden.
     
  8. Bei Folgearbeiten durch Auftragsvergaben des AG an Dritte, an der von uns gelieferten Stahlkonstruktion respektive Dach und Fassadenelementen muss mit uns zwecks Prüfung der Standsicherheitsüberwachung Rücksprache gehalten werden. Sollte durch eigenmächtiges Handeln Änderungen an der Stahlkonstruktion (sowie Dach u. Fassade) vorgenommen werden, erlischt automatisch die Gewährleistung sowie die Bestätigung zum Standsicherheitsnachweis
     
  9. Der AG verpflichtet sich, die Finanzierung unverzüglich nach Vertragsabschluss in einem überprüfbaren Finanzierungsplan der AN darzustellen und spätestens einen Monat vor Baubeginn den Gesamtpreis durch eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung einer inländischen Bank nachzuweisen. Der AG weist diese Bank unwiderruflich zur Zahlung an den AN. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht, ist der AN berechtigt, mit den Bauarbeiten entsprechend später zu beginnen, bzw. den Baufortschritt entsprechend zu blockieren.
     
  10. Der Besteller muss für das Projekt eine Gebäudeversicherung abschließen. Über diese Versicherung ist die Ware ab dem eingebauten Zustand im Wesentlichen gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichert. Bis dahin übernimmt unsere Haftpflichtversicherung alle Schäden.
     
  11. Abnahme unserer Leistungen

Nach Fertigstellung unserer Leistungen führen wir gemeinsam mit dem Auftraggeber eine Abnahme durch. Diese Abnahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Kommt keine Abnahme zustande, gilt das Projekt spätestens 14 Tage nach versenden der Schlussrechnung als abgenommen.

  1. Ausführung von Teilleistungen

Die Preise der Angebote haben nur im Ganzen Gültigkeit. Bei Übernahme von Teilleistungen während der Auftragsausführung sind deshalb keine %-tuale Beträge aus dem Komplettauftrag vergütbar. Diverse Vorkosten z. B. durch Planungsleistungen ect. werden davon nicht abgezogen. Der AG erhält dann eine gesonderte Abrechnung darüber.

  1. Baustelleneinrichtung

Die Baustelleneinrichtung ist immer in die Gewerke im einzelnen eingerechnet und gilt für alle Gewerke. Sollten Leistungen bei der Ausführung wegfallen, können sich die Preise auf Grund der Kostenverteilung ändern. Die Baustelleneinrichtung bleibt dabei außen vor und wird trotzdem in vollem Umfang berechnet. Eine Urkalkulation ist hierfür nicht erstellt.

  1. Architekt/Bauantrag

Das Baugesuch erstellen wir zum im Angebot offerierten Preis in Verbindung mit dem erteilten Auftrag. Sollte nach erteilen der Baugenehmigung widererwarten kein Auftrag mehr ausgeführt werden, respektive eine andere Firma zur Ausführung kommt werden die Architekturleistungen nach HOAI abgerechnet.

  1. Auftragsgrundlage

Für die Auftragsabwicklung ist grundsätzlich die VOB neuste Fassung Bestandteil und wird in vollem Umfang angewendet.

  1. Baumaterialien vom Baumarkt

Grundsätzlich ist der AG dazu verpflichtet die Baumaterialien (Fliesen, Bodenbeläge Tapeten etc. bei unseren Lieferanten Baustoffhändler auszuwählen.

Selbstverständlich ist es auch möglich diese Materialien vom Baumarkt liefern zu lassen. Für diesen Fall erlischt jedoch jede Art von Gewährleistungund Sicherheitsleistung auf korrekt angelieferte Ware und der Bauherr muss die Komplette Bestellung selbst auf die Baustelle liefern. Sollte eine Belieferung durchgeführt werden, die zudem noch der AN übernimmt, werden die Kosten ohne Ankündigung sowie vorherige Beauftragung durch den AG in Rechnung gestellt.

  1. Tiefbau/Erdarbeiten

Der Kelleraushub wird grundsätzlich nicht angeboten und muss nach Ausführung auf Nachweis vergütet werden. Sollte sich nach Durchführung der Tiefbauarbeiten für den Keller herausstellen, das durch Grundwasser oder Anschlussarbeiten an ein anderer Keller besondere Maßnahmen vorgenommen werden müssen besteht Anspruch auf Vergütung durch den AG an den AN. Gleiches gilt für Auflagen durch die Baubehörde bei Forderung von einreichen eines Geologischen Gutachtens etc.

  1. Gewährleistung

Auf unsere Hallen sind grundsätzliche 4 Jahre Gewährleistung garantiert. Ausgeschlossen davon sind jedoch Tore und elektrische Anlagen. Die Gewährleistungszeit für Tore beträgt 2 Jahre und für die elektrischen Anlagen sechs Monate. Außerdem bietet der Hersteller Wartungsverträge an die bei Einhaltung der vorgegebenen Intervalle die Übernahme von Schäden während der Gewährleistungszeit garantiert.

  1. Abrechnung

Gewährung von Skontobeträgen werden nur bei Zahlung von Rechnungen in dem zugesicherten Zahlungszeitraum akzeptiert, danach ist der volle Betrag fällig.